Sind fondsgebundene Versicherungen auch in Gefahr?

24.11.2022 – Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind die Kapitalanlagen gem. § 54b i. V. m. § 66 VAG in dem Anlagestock, einer eigenen Abteilung des Sicherungsvermögens, in den betreffenden Werten anzulegen. Obwohl die Fondsanteile Sondervermögen sind, befinden sie sich im Besitz des Versicherers und nicht des Kunden.

 

Demnach kann der Versicherungsnehmer keine Aussonderung der Fondsanteile aus der Insolvenzmasse der Versicherungsgesellschaft geltend machen.

Die Versicherungsgläubiger (Versicherungsnehmer, Versicherte, Begünstigte oder geschädigte Dritte) haben gem. § 77a VAG im Fall der Insolvenz des Versicherers in Höhe ihres Anteils am Mindestumfang des Sicherungsvermögens ein Vorrecht auf Befriedigung vor allen anderen Gläubigern. Die Berechtigten haben untereinander gleichen Rang. Die Fondsanteile aus dem Anlagestock als einer eigenen Abteilung des Sicherungsvermögens kommen bei der Verteilung jedoch nur den Versicherungsgläubigern aus fondsgebundenen Versicherungen und nicht den
übrigen Versicherungsgläubigern zugute, d.h. sie haben im Fall der Insolvenz ein „verselbstständigtes Schicksal“.

Ist bei einer Insolvenz die Verteilungsmasse geringer als die Gesamtheit der Ansprüche, was vor allem im Hinblick auf die Kosten und Auslagen des Verfahrens der Fall sein kann, dann muss das Defizit von allen Bevorrechtigten getragen werden. In Höhe des Ausfalls bestehen dann nur einfache Insolvenzforderungen, die aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind. Wird also tatsächlich ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versicherers eröffnet, ist somit nicht gewährleistet, dass es zur Auszahlung sämtlicher Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag kommt …

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